Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. ALLGEMEINE REGELUNGEN
  1. Pauls Weinstube & Bar 
  2. Paul Jäkel
    Brunnenallee 50
    34537 Bad Wildungen 
  3. Telefon: +49 (0)5621 9049383
    E-Mail: info@summeropening-bw.de
    (nachfolgend nur der „Veranstalter“).
      
  4. Anwendungsbereich/Vertragspartner

Das Festival (nahestehend nur Summer Opening, Summer Closing oder Festival findet im gemieteten öffentlichen Bereich der Stadt Bad Wildungen im Landkreis Waldeck Frankenberg (Hessen) statt. Der Bereich ist ausgewiesen.

  1. Zutritt zum Veranstaltungsgelände wird nur mit gültiger Eintrittskarte (nachfolgend nur „Ticket“ ) gewährt.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend nur „AGB“) gelten zwischen dem Käufer und dem Veranstalter. Sofern AGB von Vertragspartnern des Veranstalters Anwendung finden und diese ihrem Inhalt nach denen des Veranstalters widersprechen, gelten die AGB des Veranstalters vorrangig.
    Durch den Kauf eines Tickets schließt der Bürger einen Veranstaltungsvertrag und erwirbt ein Besuchsrecht der Veranstaltung. 
  3. Neben den sich aus diesen AGB ergebenden Pflichten, verpflichtet sich der Bürger auch zur Beachtung der weiteren Regeln für das Verhalten auf dem Festivalgelände, und den Parkplatz, soweit ihm entsprechende Regelwerke (z.B. eine Festplatzordnung,) rechtzeitig vor Betreten der jeweiligen Bereiche von Summer Opening & Closing bekannt gemacht wird.
  4. Vertragliche Beziehungen kommen durch den Erwerb des Tickets ausschließlich zwischen dem Veranstalter und dem das Ticket erwerbenden Bürger zustande.
      
  1. Vertragsschluss
    1. Der Kauf der Tickets erfolgt über CTS EVENTIM AG & Co. KGaA (nachfolgend nur “CTS EVENTIM”). Der Bürger wird dafür nach Auswahl des Tickets auf der Website des Veranstalters https://www.summeropening-bw.de/tickets oder https://www.summerclosig-bw.de/tickets auf den Ticketshop unter https://www.eventim.de/event/summer-opening-2025-wandelhalle-bad-wildungen-19961822/?srsltid=AfmBOophHSu7AfKNsvrerrfGwSDfqftZ7uaco9AYQHl7ZRQoNrI8UkVH weitergeleitet. Ergänzend gelten dort die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von CTS EVENTIM.
    2. CTS EVENTIM handelt beim Verkauf der Tickets als rechtsgeschäftlicher Vertreter und im Namen und auf Rechnung des Veranstalters. Der Vertrag zum Kauf des Tickets kommt ausschließlich zwischen dem Veranstalter und dem Bürger zustande.
    3. Der Bürger gibt mit der Betätigung des -Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ oder eines anderen der Vorschrift des § 312 j Abs. 3 BGB entsprechenden Buttons ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss ab, welches der Veranstalter im Falle der Zahlung durch Vorkasse mit Versand der Buchungsbestätigung per E-Mail und bei sämtlichen anderen Zahlungsarten durch den sofortigen Versand der print@home-Tickets per E-Mail annimmt.
    4. Der Veranstalter ist berechtigt, eine Bestellung des Bürgers, für die bereits eine Bestellnummer zugeteilt worden ist, zu stornieren (einseitiges Rücktrittsrecht), wenn der Bürger gegen die in nachstehender Ziffer 4 geregelten Weiterverkauf Verbote verstößt. Auf das vorgenannte Rücktrittsrecht finden die §§ 346 ff. BGB unter Ausschluss von § 350 BGB Anwendung.
        
  2. Personalisierung der Tickets/ Weiterverkaufsverbote/ Verbot der Abänderung von Tickets/Vertragsstrafe
    1. Der Bürger ist verpflichtet, die Tickets ausschließlich für private Zwecke zu erwerben und zu nutzen. Jegliche/r gewerbliche oder kommerzielle Weiterverkauf/Weitergabe der erworbenen Tickets ohne die vorherige Zustimmung durch den Veranstalter ist verboten.
    2. Die Tickets sind nicht personalisiert.
    3. Ein Weiterverkauf von Tickets ist möglich. Hierfür gelten gesonderte Bedingungen.
    4. Für einen Weiterverkauf / die Weitergabe von Tickets gilt Folgendes:
      Das Besuchsrecht besteht nur auf der Grundlage des Veranstaltungsbesuchsvertrags, den der Bürger mit dem Veranstalter geschlossen hat (Ziffer 2.2).  Der Bürger kann das Besuchsrecht  nur unter den nachfolgenden Bedingungen auf Dritte übertragen:  Der Dritte muss in alle Rechte und Pflichten aus dem Veranstaltungsbesuchsvertrag eintreten. Dies setzt die Zustimmung des Veranstalters voraus, die der Veranstalter vorab erteilt, allerdings nicht in den nachfolgend genannten Fällen:
      • bei einer Weitergabe oder dem Weiterverkauf von Tickets im Rahmen einer gewerblichen oder kommerziellen Tätigkeit ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters,
      • bei einem Angebot von Tickets im Rahmen von nicht vom Veranstalter autorisierten Internetaktionen,
      • bei einem Weiterverkauf von Tickets zu einem Preis, der den sich aus dem Ticket ergebenden Preis zuzüglich einem Nebenkosten Aufschlag in Höhe von 25% (beispielsweise für Porto- und Vermittlungskosten) übersteigt,
      • bei einer Weitergabe oder dem Weiterverkauf von Tickets zu Zwecken der Werbung oder Vermarktung, insbesondere als Preis bei einem Gewinnspiel oder Preisausschreiben, oder als Teil eines Hospitality- oder Reisepakets, ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters,
      • bei einer Weitergabe oder dem Weiterverkauf von Tickets ohne Hinweis auf diese AGB, insbesondere diese Ziffer 4.
    5. Das Präparieren von Tickets (z.B. Aufdrucken, Abändern oder sonstige Arten der Veränderung von Tickets) zum Zwecke der Täuschung ist verboten.
    6. Jeder Bürger, der Tickets schuldhaft unter Verstoß gegen die vorstehenden Zustimmung Voraussetzungen/Verbote weiterverkauft, weitergibt, verlost oder im Sinne von Ziffer 4.5 präpariert, ist verpflichtet, dem Veranstalter eine angemessene, durch den Veranstalter nach billigem Ermessen festzusetzende und gerichtlich zu überprüfende Vertragsstrafe in Höhe von bis zu €2.500,00 je vertragswidrig angebotenen, weiterverkauften, weitergegebenen, verlosten oder präparierten Ticket zu zahlen. Dem Veranstalter bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens unter Anrechnung der Vertragsstrafe vorbehalten. Der Veranstalter ist in derartigen Fällen weiter berechtigt, das betroffene Ticket zu sperren und dem Bürger den Zugang zur Veranstaltung zu verweigern.
        
  3. Anreise
    Die Anreise zum Festivalgelände ebenso wie das Parken erfolgt auf eigene Gefahr. Der Umwelt zuliebe, benutzen Sie bitte die öffentlichen Verkehrsmittel. Für die Benutzung eines Stellplatzes auf dem zum Festivalgelände gehörenden gebührenpflichtigen Parkplatz gelten zusätzlich die nachfolgenden besonderen Bestimmungen zur Parkplatznutzung (Ziffer II) und die ausgehängte Parkplatzordnung.
      
  4. Zutritt zum Festivalgelände
    1. Zutritt zum Festivalgelände erhalten nur Bürger, die über ein gültiges Ticket verfügen und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jugendliche ab 16 Jahren dürfen das Festival nur in Begleitung eines Elternteils besuchen und müssen zusätzlich einen vollständig ausgefüllten „Muttizettel“ (Erziehungsbeauftragung) vorzeigen. Beim ersten Einlass (Check-In zum Festivalgelände) sind das ausgedruckte Ticket, ein gültiger Personalausweis und ggf. der „Muttizettel“ vorzulegen. Das Ticket wird gegen ein Festivalbändchen eingetauscht, das während des gesamten Aufenthalts auf dem Festivalgelände mit sich zu führen ist. Unverschlossene oder beschädigte Festivalbändchen verlieren ihre Gültigkeit und müssen umgehend an einem Infostand umgetauscht werden.
    2. Ein Wiedereinlass an ein- und demselben Festivaltag ist aus Sicherheitsgründen leider nicht möglich.
    3. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Bürgern den Zutritt zu dem Festivalgelände aus wichtigem Grund zu verwehren. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, aber nicht abschließend, das Mitführen von verbotenen Gegenständen im Sinne von Ziffer 8.2, ein offensichtlich stark alkoholisierter Zustand des Bürgers, wenn der Bürger offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung hat. Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Einlass ebenso verweigert (Ziffer 10). Besteht ein wichtiger Grund für die Verweigerung des Einlasses, verliert das Ticket des Bürgers seine Gültigkeit; der Ticketpreis wird nicht erstattet.
    4. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Bürger, die auf dem Festivalgelände ohne entsprechende Legitimation in Form des in Ziffer 6.1 aufgeführten Festival-Bändchens angetroffen werden, des gesamten Festivalgeländes zu verweisen. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
    5. Der Veranstalter kann geeignete Präventionsmaßnahmen anordnen, Mitwirkungshandlungen verlangen und/oder Verhaltensregeln vorschreiben, insbesondere um gesundheitsbezogenen Erfordernissen zugunsten der Bürger und/oder weiterer Beteiligter zu entsprechen. Dem Hygienekonzept des Veranstalters und den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes sowie der aus dem Infektionsschutzgesetz resultierenden und zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden Verordnungen ist Folge zu leisten. Wird die Befolgung der Anweisungen verweigert, kann der Veranstalter ein Besuchsverbot für die Veranstaltung aussprechen. Der Veranstalter weist darauf hin, dass auch bei vollständiger Umsetzung eines angemessenen Schutz- und/oder Hygienekonzepts sowie der Einhaltung aller gebotenen Hygienemaßnahmen eine Infektion des Gastes mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) und/oder mit Mutationen hiervon und/oder anderen Krankheitserregern nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.
        
  5. Token Payment
    Der Veranstalter führt ein Token-Payment-System ein, bei dem auf dem gesamten Festivalgelände ausschließlich mit Summer Tokens gezahlt werden kann. Diese sind an der Hauptkasse sowie an einer weiteren Kasse auf dem Gelände erhältlich. Die Art und der Umfang dieses Systems werden ausschließlich vom Veranstalter festgelegt. Es besteht kein Anspruch auf ein anderes Bezahlverfahren.



  1. Verbotene Gegenstände/Einlasskontrolle

 

  1. Am Einlass werden Sicherheitskontrollen (Leibes- und Taschen Visitation eingeschlossen) durch das Ordnungspersonal des Veranstalters durchgeführt. Das Ordnungspersonal ist berechtigt, eine Leibes- sowie Taschenvisitation durchzuführen. Der Bürger erklärt sich hiermit einverstanden. Den Anweisungen des Ordnungs Personals ist Folge zu leisten. Der Veranstalter hält sich das Recht vor, bei Nichtbeachtung einen sofortigen Verweis auszusprechen.

 

  1. Folgende Gegenstände sind auf dem Festivalgelände verboten und werden vom Sicherheitsdienst eingesammelt und entsorgt:

    • Aggregate und Autobatterien
    • Alle Arten von Fortbewegungsmitteln (Ausnahme: Rollstühle, Rollatoren)
    • Ätzende, brennbare oder färbende Substanzen (z.B. Farb-Spraydosen)
    • Banner, Schilder, Symbole oder Flugblätter aller Art (Schilder zum Support deines Lieblings-Künstlers sind davon natürlich ausgeschlossen)
    • Drogen und Rauschmittel
    • Drohnen
    • Fackeln
    • Flaschen, Trinkrucksäcke, Dosen und Tetra Paks aller Art (wir haben ausreichend Drinks zu fairen Festival Preisen auf dem Festivalgelände)
    • Glasflaschen/-behälter aller Art (auch Parfums, Make-Up, etc.)
    • Große Taschen & Rucksäcke (Gym Bags und kleine Rucksäcke mit wenigen Fächern sind erlaubt)
    • Himmelslaternen
    • Laserpointer und Taschenlampen
    • Megaphones
    • Möbel und als Sperrmüll identifizierbare Gegenstände aller Art
    • politische oder religiöse Gegenstände aller Art
    • Powerbanks (handelsübliche Powerbanks, die in eine Hosentasche passen sind erlaubt, größere nicht)
    • Professionelle Foto-, Film-, Videokameras und Audioaufnahmegeräte (Digitalkameras und GoPros sind erlaubt)
    • Pyrotechnik
    • Regenschirme
    • Schleudern aller Art (z. B. Wasserbomben Schleudern)
    • Shishas aller Art
    • Speisen aller Art
    • Spiritus, Benzin oder anderer brennbare Flüssigkeiten
    • Sprühdeos und -sonnencreme (ausgenommen Deoroller, Pumpsprays ohne Treibgas und Sonnencreme in Tuben)
    • Tiere/Haustiere
    • Trockeneis
    • Vuvuzelas
    • Waffen aller Art (auch im technischen Sinne)
    • Walky-Talkies
    • Wunderkerzen
    • Gefährliche Gegenstände jeglicher Art

 

  1. Hausrecht/Verhaltensregeln/Fotografieren und Filmen
    1. Das Hausrecht wird vom Veranstalter bzw. durch beauftragte Dritte ausgeübt. Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist Folge zu leisten. Ergänzend können für die einzelnen Bereiche vom Summer Opening  (z.B. das eigentliche Festivalgelände oder die Parkplätze) besondere Verhaltens Ordnungen gelten, die den Benutzern dieser Bereiche, z.B. durch Aushänge, rechtzeitig vor Nutzung der Bereiche bekannt gemacht werden.
    2. Den Bürgern ist es insbesondere untersagt:
      1. verbotene Gegenstände im Sinne von Ziffer 8.2 mitzuführen;
      2. körperliche Gewalt gegen andere Bürger, Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben;
      3. Gegenstände auf die Bühnen, auf das Personal des Veranstalters oder andere Bürger zu werfen;
      4. außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten;
      5. bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu bemalen, zu besprühen oder zu beschmutzen;
      6. ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen. Werbemaßnahmen gleich welcher Art, d.h. Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, eines Unternehmens oder einer Marke, sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind auf dem gesamten Festivalgelände grundsätzlich untersagt. Im Falle einer Zuwiderhandlung wird die Aktion dem Veranlasser in Rechnung gestellt. Dabei wird der Wert eines vergleichbaren Sponsoringvertrages zugrunde gelegt. Der Veranstalter behält sich darüber hinaus das Recht vor, einen weitergehenden Schadensersatz geltend zu machen. Im Rahmen des Möglichen sind alle bereits ergriffenen Maßnahmen rückgängig zu machen.
      7. Bereiche und Räume zu betreten, die für Bürger nicht freigegeben sind, und auf die Bühnen, Zelte, Traversen oder ähnliches zu klettern;
      8. das so genannte Stage-Diving, Crowd-Surfing und Pogen.
    3. Das Fotografieren für den privaten Gebrauch ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Ton-, Film-, Digital- und Videoaufnahmen, auch für den privaten Gebrauch, sind grundsätzlich untersagt. Das Mitbringen von professionellen Tonbandgeräten und professionellen Foto-, Film-, Video- und Digitalkameras ist grundsätzlich nicht gestattet. Missbrauch wird strafrechtlich verfolgt. Erlaubt sind einfache Digitalkameras ohne wechselbare Objektive sowie GoPros (keine Profiausrüstung, keine Filmkameras).
    4. Bürger, die gegen die vorstehenden Verhaltensregeln oder Verhaltensgebote verstoßen oder verstoßen haben, können der Veranstalter vom Festivalgelände verweisen und Hausverbot erteilen. Begeht ein Bürger auf dem Festival eine Straftat (z.B. Handel mit Betäubungsmitteln, Körperverletzung, Diebstahl oder sexuelle Nötigung), wird der Bürger sofort und ohne Vorwarnung von dem Festival Gelände verwiesen und der Sachverhalt wird bei den Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige gebracht.
      1. Besteht einer der vorgenannten wichtigen Gründe und wird der Bürger vom Veranstaltungsort verwiesen, verliert das Ticket seine Gültigkeit; der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Ein Bürger, der schuldhaft gegen diese AGB oder eine etwaige, ihm rechtzeitig bekanntgemachte Verhaltensordnung verstößt, ist dem Veranstalter zum Ersatz eines dem Veranstalter dadurch

entstehenden Schäden verpflichtet.
  

  1. Jugendschutz
    1. Für das gesamte Festivalgelände gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.
    2. Abweichend vom Jugendschutzgesetz ist der Zutritt zum Festivalgelände grundsätzlich erst ab 18 Jahren gestattet. Jugendliche ab 16 Jahren dürfen das Festival jedoch in Begleitung eines Erziehungsberechtigten besuchen. Kinder unter 16 Jahren haben keinen Zutritt.
        
  2. Gesundheitsbeeinträchtigung durch Lautstärke
    Dem Bürger ist bewusst, dass auf dem Festival, insbesondere vor den Bühnen, eine besondere Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere von Hörschäden, besteht. Der Veranstalter bemüht sich durch geeignete technische Ausstattung und Lautstärkebegrenzung dafür zu sorgen, dass die Beeinträchtigung der Besucher durch den Schallpegel der Performances, die bei derartigen Veranstaltungen üblichen Werte nicht unzumutbar überschreitet. Es wird unabhängig davon dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu verwenden, insbesondere beim Aufenthalt in der Nähe von Lautsprecherboxen sowie einen Platz vor den jeweiligen Bühnen zu wählen, der den individuellen Hörgewohnheiten zuträglich ist.
      
  3. Ablauf der Veranstaltung/Programmänderungen
    1. Der Veranstalter hat keinen Einfluss auf die Gestaltung, die Länge und den Inhalt der einzelnen Darbietungen und übernimmt daher gegenüber dem Bürger hierfür keine Haftung.
    2. Im Fall von Programmänderungen, der Absage einzelner Shows, Streichung einzelner Konzerte und Künstlern aus dem Programm hat der Besucher daher keine Ansprüche gegen den Veranstalter, solange der Gesamtcharakter von Summer Opening gewahrt bleibt. Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte sind vom Bürger abhängig.

      Der Veranstalter wird Programmänderungen auf seiner Webseite unter www.summeropening-bw.de sowie den entsprechenden Social-Media-Kanälen bekanntmachen.
        
  4. Absage, Abbruch oder Änderung der Durchführung der Veranstaltung der Veranstaltung/Höhere Gewalt
    1. Bei Absage, Abbruch oder Änderung der Durchführung der Veranstaltung aufgrund von Ereignissen, die nachweislich außerhalb des Einflussbereichs des Veranstalters liegen, wie z. B. höhere Gewalt (insbesondere Terrorakte, Attentate, Attentatsdrohungen, Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnlichen Ereignissen, Streik, Aussperrung, Arbeits Unruhen, Aufruhr und/oder innere Unruhen, Unwetter, Überschwemmung, Pandemien/Epidemien) und/oder im Falle einer behördlichen Absage aufgrund der vorgenannten oder anderer Ereignisse, gilt die nachfolgende Ziffer 13.2.
    2. Bei Absage, Abbruch oder Änderung der Durchführung nach Ziffer 13.1 sind die Parteien von ihren jeweiligen Vertragspflichten befreit. Der Rückerstattungsanspruchs des Bürgers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Etwaige Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche sind ausgeschlossen.
    3. Im Fall der Absage des Festivals aufgrund einer behördlichen Anordnung wegen des Covid19-Virus gilt Ziffer 13.2 entsprechend. Dies gilt auch, wenn der Veranstalter aufgrund des Covid19-Virus nach Abwägung aller Umstände zu der Einschätzung gelangt, dass das Festival abgesagt werden muss, insbesondere wegen einer Gefahr für Leib und Leben der am Festival Beteiligten oder der Festivalbesucher, aufgrund von Einreisebeschränkungen der am Festival Beteiligten oder der Festivalbesucher oder wegen Vertragskündigungen durch Dritte, wie Subunternehmer, für die der Veranstalter keinen Ersatz beschaffen kann.
    4. Absagen oder Änderungen werden durch den Veranstalter so früh wie möglich bekannt gegeben. Änderungen während des Festivals werden vom Veranstalter auf den Leinwänden und durch Aushänge bekannt gegeben. Hieraus können seitens des Festivalbesuchers keine Ansprüche jedweder Art abgeleitet werden, es sei denn, der Veranstalter handelt grob fahrlässig oder mit Vorsatz. Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungs Personals vor Ort.
        
  5. Haftung
    1. Der Veranstalter haftet nicht für beschädigte, verloren gegangene, gestohlene oder sonst abhandengekommene Gegenstände.
    2. Eine für den Fall schuldhafter Pflichtverletzung oder aus sonstigen Rechtsgründen einem Gast entstehender Anspruch auf Schadensersatz wird zugunsten des Veranstalters dahingehend begrenzt, dass Letzterer haftet,
      a. in voller Schadenshöhe nur bei grobem Verschulden im Sinne von § 309 Nr. 7 b BGB (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) des Veranstalters, seiner Organe oder leitenden Angestellten,

      b. dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei unter wesentlichen Vertragspflichten solche zu verstehen sind, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet,

      c. außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach nur für grobes Verschulden im Sinne von § 309 Nr. 7 b BGB für Erfüllungsgehilfen. Der Höhe nach haftet der Veranstalter in den Fällen b. und c. nur für Ersatz des voraussehbaren vertragstypischen Schadens.
    3. Die in den Fällen a. bis c. geregelten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache im Sinne des § 444 BGB, im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen, sofern der Veranstalter die dazu führende Pflichtverletzung zu vertreten hat, sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder im Fall der Übernahme des Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB. Insoweit wird klargestellt, dass der Veranstalter das Beschaffungsrisiko nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung im Sinne einer ausdrücklichen verschuldensunabhängigen Verantwortlichkeit trägt.
    4. Der Veranstalter übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit der Aussagen des Ordnungs- und Servicepersonals sowie von ihm nicht unmittelbar autorisierten Angaben in Social-Media-Kanälen.
        
  6. Recht am eigenen Bild, Bild-, Video- und Tonrechte
    s. Datenschutz  
  7. Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel
    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen deutschem Recht.
    2. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so gilt § 306 BGB.
        
  8. Rückerstattung von Token (Wertmarken)
    Token (Wertmarken) können nur während der Öffnungszeiten der Kassen auf dem Festivalgelände zurückgetauscht werden. Entsprechende Hinweise zu den Öffnungszeiten und der Regelung zum Rücktausch hängen vor Ort aus. Eine Erstattung nach der Veranstaltung ist nicht möglich. Eine Nutzung der Tokens (Wertmarken) im Abschlussjahr ist möglich. Aus Gründen der Bekämpfung von Kriminalität können nur Token im Wert von bis zu €50,00 zurückgetauscht werden. Für die Abwicklung im Zusammenhang mit dem Zahlungsmittel Token ist allein der Veranstalter verantwortlich.
      
  9. Pfandsammeln
    Auf dem gesamten Festivalgelände ist das professionelle Sammeln von Pfandflaschen strengstens verboten.

 

  1. II. PARKEN BEIM FESTIVAL
  2. Der Veranstalter stellt keine eigenen Parkplätze zur Verfügung. Besucher werden gebeten, die öffentlichen Parkplätze der Stadt Bad Wildungen zu nutzen. Es gibt keine Parkflächen auf dem Festivalgelände, die vom Veranstalter betreut oder verwaltet werden.
  3. Die Nutzung der öffentlichen Parkplätze erfolgt auf eigene Gefahr und unter Beachtung der geltenden Verkehrsregeln (StVO). Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden oder Verluste an geparkten Fahrzeugen. Es wird empfohlen, rechtzeitig anzureisen und verfügbare Parkmöglichkeiten in der Stadt zu nutzen.

 

 




WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner